Unter­halt als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung in der Steu­er­erklä­rung auch bei Ver­mögen des Emp­fän­gers?

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass Unter­halts­leis­tungen nur dann eine ein­kom­men­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gende außer­ge­wöhn­liche Belas­tung dar­stellen, wenn das Ver­mögen des Unter­halts­emp­fän­gers 15.500 € nicht über­steigt. Die monat­li­chen Unter­halts­leis­tungen sind – jeden­falls bis zu einem bestimmten Zeit­punkt – nicht in die Ver­mö­gens­be­rech­nung mit ein­zu­be­ziehen.

Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung für die Unter­halts­pflich­tigen ver­wei­gert, weil das Ver­mögen des Unter­halts­be­rech­tigten, für den kein Anspruch auf Kin­der­geld mehr bestand, zum 1.1. des betref­fenden Jahres das Schon­ver­mögen um knapp einen Monats­un­ter­halts­be­trag über­schritt, wobei es sich hierbei um den Unter­halt für den Monat Januar han­delte. Dieser war bereits am Ende des Vor­jahres auf dem Konto des Unter­halts­be­rech­tigten ein­ge­gangen. Das FA bezog sich hierbei auf die in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­nien genannte Ver­mö­gens­grenze von 15.500 €.

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die bereits vor­aus­ge­leis­tete Unter­halts­zah­lung nicht in das Ver­mögen ein­zu­be­ziehen sei, jeden­falls nicht im Laufe des Jahres. Erst im Fol­ge­jahr könne eine nicht ver­brauchte Unter­halts­leis­tung zu schäd­li­chem Ver­mögen werden.