Unter­halts­zah­lungen min­dern Steuern nur bei Bank­über­wei­sung

Unter­halts­auf­wen­dungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Vor­aus­set­zungen ein­kom­men­steu­er­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung aner­kannt werden. Vor­aus­set­zung ist, dass eine gesetz­liche Unter­halts­pflicht gegen­über dem Unter­halts­be­rech­tigten besteht und kein Anspruch auf Kin­der­geld bzw. Kin­der­frei­be­trag. Lebt die unter­hal­tene Person im Inland, ist die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer anzu­geben. Der Unter­halts­emp­fänger darf nur geringes Ver­mögen besitzen.

Der steu­er­liche Abzug ist auf die Höhe des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags zzgl. etwa­iger Bei­träge zu Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grund­frei­be­trag wird jedoch um sämt­liche Ein­künfte und Bezüge des Unter­halts­emp­fän­gers redu­ziert, die 624 € jähr­lich über­steigen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäu­ßert, dass Unter­halts­auf­wen­dungen, die ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 in das In- und Aus­land gezahlt werden, bei Vor­liegen der übrigen Vor­aus­set­zungen nur dann noch als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung aner­kannt werden können, wenn die Zah­lung durch Über­wei­sung auf ein Konto des Unter­halts­emp­fän­gers erfolgt.

Der Steu­er­pflich­tige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nach­prüf­bare Belege dafür vor­handen sind, dass es sich bei den ver­wen­deten Geld­be­trägen um solche des Steu­er­pflich­tigen han­delt und diese an den Unter­halts­be­rech­tigten gelangt sind.

Wei­tere Vor­aus­set­zungen für Sach­ver­halte im Zusam­men­hang mit aus­län­di­schen Unter­halts­emp­fän­gern ergeben sich aus dem ent­spre­chenden BMF-Schreiben.

Über­wei­sungen, die auf ein Konto erfolgen, wel­ches nicht auf den Namen des Unter­halts­be­rech­tigten lautet, erfüllen grund­sätz­lich nicht die Anfor­de­rungen für eine steu­er­liche Abzugs­fä­hig­keit. Aus­nahmen können in den Fällen zuge­lassen werden, in denen typi­sche Unter­halts­auf­wen­dungen wie z. B. die Miet­zah­lung für eine Woh­nung zur Erfül­lung der Miet­zah­lungs­ver­bind­lich­keit direkt im Namen des Unter­halts­emp­fän­gers auf das Konto des Dritten geleistet werden.

Die wei­teren Vor­aus­set­zungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.