Unter­schied­liche Ster­be­ta­feln nach Geschlecht für die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ver­fas­sungs­gemäß

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 ent­schieden, dass die Nut­zung geschlechts­spe­zi­fi­scher Ster­be­ta­feln zur Bewer­tung lebens­läng­li­cher Nut­zungen und Leis­tungen als Grund­lage für die Berech­nung der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ver­fas­sungs­recht­lich zulässig ist. In den zugrunde lie­genden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebens­langes Nieß­brauchs­recht vor­be­hielt. Das Finanzamt min­derte die Schen­kungs­steuer ent­spre­chend dem Kapi­tal­wert dieses Nieß­brauchs, der auf Basis der Lebens­er­war­tung des Vaters mit einem geschlechts­spe­zi­fi­schen Ver­viel­fäl­tiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Dis­kri­mi­nie­rungs­verbot ver­letzt. Der BFH wies ihre Revi­sion jedoch zurück. Die dif­fe­ren­zierte Bewer­tung sei sach­lich gerecht­fer­tigt, sie ermög­liche eine rea­li­täts­nahe Erfas­sung der tat­säch­li­chen Nut­zungen und Leis­tungen und der Steu­er­be­las­tung. Die geschlechts­spe­zi­fi­schen Unter­schiede in der Lebens­er­war­tung recht­fer­tigten die Anwen­dung unter­schied­li­cher Ver­viel­fäl­tiger. Dar­über hinaus betreffe die Anwen­dung des Ver­viel­fäl­ti­gers die im Ver­gleich zur Klä­gerin sta­tis­tisch kür­zere Lebens­er­war­tung des Vaters, sodass der Ver­viel­fäl­tiger geringer sei als er bei einer weib­li­chen Erb­las­serin sei. Die Klä­gerin erleide durch die Nut­zung der Ster­be­tafel für Männer in Bezug auf den Erb­lasser keine Nach­teile.

Die Ent­schei­dung betraf die Rechts­lage im Jahr 2014. Aus­wir­kungen des neuen Selbst­be­stim­mungs­ge­setzes vom 1.11.2024 wurden nicht beur­teilt.