Unwirk­sam­keit einer Pro­be­zeit­kün­di­gung wegen wider­sprüch­li­chen Ver­hal­tens

In einem Ver­fahren hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf über die Wirk­sam­keit einer Pro­be­zeit­kün­di­gung zu ent­scheiden, die im Wider­spruch zu einer zuvor erklärten Über­nah­me­zu­sage durch den Arbeit­geber stand.

Ein Arbeit­nehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unter­nehmen tätig. Im Arbeits­ver­trag war eine Pro­be­zeit von sechs Monaten ver­ein­bart. Im November 2023 erhielt der direkte Vor­ge­setzte des Arbeit­neh­mers – zugleich Pro­ku­rist und Abtei­lungs­leiter – von der Per­so­nal­ab­tei­lung die Anfrage, ob der Arbeit­nehmer mit Blick auf das bevor­ste­hende Ende der Pro­be­zeit über­nommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natür­lich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeit­nehmer am 8.12.2023 eine ordent­liche Kün­di­gung zum 22.12.2023, hilfs­weise zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt.

Erklärt der direkte Vor­ge­setzte einem Arbeit­nehmer, der sich noch inner­halb der sechs­mo­na­tigen Probe- und War­te­zeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natür­lich“ über­nommen werde, und kün­digt der­selbe Vor­ge­setzte wenige Tage später im Namen des Arbeit­ge­bers den­noch ordent­lich wäh­rend der Pro­be­zeit, so kann diese Kün­di­gung treu­widrig und damit unwirksam sein.

Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn der Vor­ge­setzte nicht nur Pro­ku­rist, son­dern auch für Per­so­nal­ent­schei­dungen in der Abtei­lung zuständig ist und zwi­schen der Über­nah­me­zu­sage und der Kün­di­gung keine Vor­komm­nisse vor­ge­fallen sind, die einen Sin­nes­wandel nach­voll­ziehbar machen würden. In einem sol­chen Fall ver­stößt die Kün­di­gung gegen das Verbot wider­sprüch­li­chen Ver­hal­tens und ist nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben rechts­un­wirksam.