Urhe­ber­recht – Luft­bild­auf­nahmen mit­tels einer Drohne

Die im Urhe­ber­rechts­ge­setz gere­gelte Pan­ora­ma­frei­heit bezweckt die Frei­stel­lung der Nut­zung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der All­ge­mein­heit wahr­nehm­baren Straßen- oder Land­schafts­bildes sind. Bei der Aus­le­gung der Rege­lung muss eine Abwä­gung zwi­schen der Infor­ma­tions- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­heit der Werk­nutzer und dem berech­tigten Inter­esse der Urheber, an der wirt­schaft­li­chen Nut­zung ihrer Werke tun­lichst ange­messen betei­ligt zu werden, erfolgen.

Im Falle der Nut­zung von durch Drohnen aus der Luft ange­fer­tigten Licht­bil­dern in Buch­ver­öf­fent­li­chungen geht die Abwä­gung zugunsten des Inter­esses der Urheber der foto­gra­fierten Werke aus. Unter Zuhil­fe­nahme einer Drohne gefer­tigte Luft­bild­auf­nahmen von urhe­ber­recht­lich geschützten Werken fallen also nicht unter die Pan­ora­ma­frei­heit.