Ver­än­de­rungen an der Statik sind dem Käufer mit­zu­teilen

Werden in einem Wohn­haus tra­gende Wände ent­fernt und durch eine Stahl­trä­ger­kon­struk­tion ersetzt, muss dies einem poten­zi­ellen Käufer der Immo­bilie unge­fragt mit­ge­teilt werden. Ver­schweigt der Ver­käufer diesen Umstand, stellt dies eine arg­lis­tige Täu­schung dar, die den Käufer zur Anfech­tung des Kauf­ver­trags berech­tigt. Dies haben die Richter des Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken fest­ge­stellt.

Ein Ehe­paar wollte ihr Wohn­haus ver­kaufen. Sie erzählten dem kauf­in­ter­es­sierten Ehe­paar jedoch nicht, dass es vor einigen Jahren ihr Wohn­zimmer ver­grö­ßert und dazu eine tra­gende Trenn­wand im 1. OG des Hauses hatte ent­fernen lassen. Die Decke wurde nur noch durch zwei Eisen­träger gestützt, die direkt auf das Mau­er­werk auf­ge­legt und zusätz­lich durch Bau­stützen gestützt wurden, die eigent­lich nur für den vor­über­ge­henden Gebrauch gedacht sind. Diese Trä­ger­kon­struk­tion wurde anschlie­ßend durch Ver­blen­dungen ver­deckt und war nicht mehr ohne Wei­teres sichtbar. Um einen Nach­weis über die Statik hatten sich die Eigen­tümer im Nach­gang nicht bemüht.

Als die neuen Eigen­tümer dann selbst ein paar bau­liche Ver­än­de­rungen durch­führen wollten, beauf­tragten sie u. a. auch einen Sta­tiker. Dieser stellte fest, dass die Trä­ger­kon­struk­tion unzu­lässig und nicht dau­er­haft trag­fähig sei. Das Ehe­paar hat den Kauf­ver­trag über das Haus­grund­stück dar­aufhin ange­fochten und das Ver­käu­fer­ehe­paar erfolg­reich auf Rück­ab­wick­lung ver­klagt.