Ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung durch Bera­ter­ho­no­rare

Eine sog. ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) liegt vor, wenn bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Ver­mö­gens­min­de­rung (ver­hin­derte Ver­mö­gens­meh­rung) vor­ge­nommen wird, die durch das Gesell­schafts­ver­hältnis ver­an­lasst ist und in keinem Zusam­men­hang zu einer offenen Aus­schüt­tung steht.
I. d. R. wird die Ver­an­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hältnis dann ange­nommen, wenn die Kapi­tal­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schafter oder an eine ihm nahe­ste­hende Person einen Ver­mö­gens­vor­teil zuwendet, den sie bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haften Geschäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schafter nicht gewährt hätte.

Ist der begüns­tigte Gesell­schafter ein beherr­schender, so kann eine vGA auch dann anzu­nehmen sein, wenn die Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Leis­tung an ihn oder einen nahen Ange­hö­rigen erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getrof­fenen, zivil­recht­lich wirk­samen und tat­säch­lich durch­ge­führten Ver­ein­ba­rung fehlt – diese also einen sog. „Fremd­ver­gleich” nicht stand­hält.

Eine Ver­ein­ba­rung über Bera­ter­ho­no­rare, die ange­sichts der umfäng­li­chen wie unbe­stimmten Beschrei­bung der zu erbrin­genden Bera­tungs­leis­tungen weder das „Ob” noch das „Wie” bzw. „Wann” der ver­trag­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung bestimmen lässt, hält nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 12.9.2018 einem steu­er­recht­li­chen Fremd­ver­gleich nicht stand. Die Leis­tungen sind als vGA zu qua­li­fi­zieren.

Im ent­schie­denen Fall war den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen kein Zeit­punkt zu ent­nehmen, bis zu dem ein „ver­trag­lich ver­ein­barter Erfolg” („Errich­tung eines Rech­nungs­we­sens mit Lohn- und Finanz­buch­hal­tung, Kos­ten­rech­nung und einer DV-gestützten Mate­ri­al­wirt­schaft”) ein­ge­treten sein sollte. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass ein ordent­li­cher und gewis­sen­hafter Geschäfts­leiter eine derart unkon­krete Ver­ein­ba­rung mit einem Dritten, der nicht Gesell­schafter ist, auch ange­sichts der sich hieraus erge­benden beträcht­li­chen finan­zi­ellen Ver­pflich­tungen der GmbH, nicht getroffen hätte.