Ver­ein­ba­rung einer Ver­wal­tungs­pau­schale im Miet­ver­trag ist unwirksam

Die Par­teien eines Wohn­raum­miet­ver­trages können ver­ein­baren, dass der Mieter bestimmte, in der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung bezeich­nete Betriebs­kosten trägt, ent­weder als Pau­schale oder im Wege (ange­mes­sener) Vor­aus­zah­lungen mit Abrech­nungs­pflicht. Einer sol­chen Ver­ein­ba­rung bedarf es, weil der Ver­mieter nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) die auf der Miet­sache ruhenden Lasten zu tragen hat. Die Miete ist von ihrer gesetz­ge­be­ri­schen Aus­ge­stal­tung her eine Inklu­siv­miete, sodass die aus der Gebrauchs­ge­wäh­rung her­rüh­renden Kosten grund­sätz­lich mit der ver­ein­barten Miete abge­golten werden. Zum Schutz des Mie­ters sieht das BGB aller­dings vor, dass Ver­ein­ba­rungen, die zum Nach­teil des Mie­ters von den Bestim­mungen abwei­chen, unwirksam sind.

In einem Fall aus der Praxis hatte der Bun­des­ge­richtshof (BGH) zu beur­teilen, ob in einem Miet­ver­trag auch die Zah­lung einer Ver­wal­tungs­pau­schale ver­ein­bart werden kann. In dem am 19.12.2018 ent­schie­denen Fall war im Miet­ver­trag neben der Kalt­miete, dem Betriebs­kos­ten­vor­schuss, dem Heiz­kos­ten­vor­schuss auch eine Ver­wal­tungs­kos­ten­pau­schale auf­ge­führt.

Der BGH kam zu fol­gendem Urteil: „Eine in einem for­mu­lar­mä­ßigen Wohn­raum­miet­ver­trag geson­dert aus­ge­wie­sene Ver­wal­tungs­kos­ten­pau­schale stellt eine zum Nach­teil des Mie­ters von den Rege­lungen im BGB abwei­chende und damit unwirk­same Ver­ein­ba­rung dar, sofern aus dem Miet­ver­trag nicht ein­deutig her­vor­geht, dass es sich bei dieser Pau­schale um einen Teil der Grund­miete (Net­to­miete) han­delt.” Die ver­ein­barte Klausel ist somit unwirksam.