Ver­gleichs­ent­gelt – Ver­mu­tung der Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts

Nach dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­TranspG) haben Beschäf­tigte zur
Über­prü­fung der Ein­hal­tung des Ent­gelt­gleich­heits­ge­bots einen Aus­kunfts­an­spruch
gegen­über dem Arbeit­geber zur Ent­loh­nung anderer Arbeit­nehmer mit der glei­chen
oder einer gleich­wer­tigen Tätig­keit. Der Anspruch bezieht sich auf das
durch­schnitt­liche monat­liche Brut­to­ent­gelt und auf bis zu zwei ein­zelne Ent­gelt­be­stand­teile.

Klagt eine Frau auf glei­ches Ent­gelt für gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit,
begründet der Umstand, dass ihr Ent­gelt geringer ist als das vom Arbeit­geber
nach dem Entg­TranspG mit­ge­teilte Ver­gleichs­ent­gelt der männ­li­chen Ver­gleichs­person,
regel­mäßig die – vom Arbeit­geber wider­leg­bare – Ver­mu­tung, dass die
Benach­tei­li­gung beim Ent­gelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.