Ver­jährte Scha­dens­er­satz­for­de­rungen – Auf­rech­nung mit Kau­tion mög­lich

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ver­jähren die Ersatz­an­sprüche des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­rungen oder Ver­schlech­te­rungen der Miet­sache in sechs Monaten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Zeit­punkt, in dem er die Miet­sache zurück­er­hält.

Nach der Been­di­gung des Wohn­raum­miet­ver­trags und Rück­gabe der Woh­nung am 8.11.2019 ver­langte der Mieter die Rück­zah­lung der geleis­teten Bar­kau­tion in Höhe von ca. 780 €. Der Ver­mieter rech­nete am 20.5.2020 über die Kau­tion ab und erklärte die Auf­rech­nung mit – strei­tigen – Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen Beschä­di­gung der Miet­sache. Der Mieter berief sich jedoch auf die o.g. Ver­jäh­rungs­re­ge­lung.

Der Bun­des­ge­richtshof stellte nun in seinem Urteil v. 10.7.2024 klar, dass Ver­mieter ver­jährte Scha­dens­er­satz­for­de­rungen wegen Beschä­di­gung der Miet­sache mit dem Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch des Mie­ters ver­rechnen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Ver­mieter die Mög­lich­keit, Scha­dens­er­satz in Geld statt einer Repa­ratur zu ver­langen, nicht inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist genutzt hat.