Ver­jäh­rung von Aus­gleichs­an­sprü­chen nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ver­jähren die Ansprüche von Rei­senden wegen Rei­se­män­geln nach 2 Jahren. Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) haben in einer Ent­schei­dung geklärt, ob diese Ver­jäh­rungs­frist auch auf Ansprüche nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Flug­gast­rech­teVO) zutrifft.

Sie kamen dabei zu fol­gendem Urteil: Ansprüche auf Aus­gleichs­zah­lung nach der Flug­gast­rech­teVO unter­liegen der regel­mä­ßigen Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jahren, wenn der annul­lierte oder ver­spä­tete Flug für den Flug­gast Teil einer Pau­schal­reise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regu­lären Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jahren unter­liegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pau­schal­reise war.