Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des
31.12. des Jahres. Demnach verjähren also die Forderungen, die 2014 entstanden
sind, am 31.12.2017.
Forderungen auf den Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer
seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt
es nicht an. Ist die Forderung aus einem Kaufvertrag z. B. am 1.3.2014 entstanden,
beginnt die Verjährung am 31.12.2014; d. h. dass die Forderung bis zum
31.12.2017 nicht verjährt.
Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei
Jahren (Regelverjährungsfrist) die Möglichkeit, sich für Forderungen
aus Kauf- und Werkverträgen auf die Verjährung seiner Schuld zu berufen
und die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auch wenn die Forderung
weiterhin besteht, können Unternehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich
gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung
nicht. Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der
Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut
zu laufen.
Durch ein gerichtliches Mahnverfahren – also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
– kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen
aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die
Forderung genau definiert wird.
Anmerkung: Unternehmer sollten rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen,
ob sie im Jahr 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt
wurden, und entsprechende Maßnahmen einleiten.