Ver­jäh­rung von For­de­rungen

Zah­lungs­an­sprüche des täg­li­chen Geschäfts­ver­kehrs, die der regel­mä­ßigen
Ver­jäh­rungs­frist (drei Jahre) unter­liegen, ver­jähren mit Ablauf des
31.12. des Jahres. Dem­nach ver­jähren also die For­de­rungen, die 2014 ent­standen
sind, am 31.12.2017.

For­de­rungen auf den Kauf­preis oder den Werk­lohn ent­stehen, wenn der Unter­nehmer
seine ver­trag­liche Leis­tung erbracht hat. Auf eine Rech­nungs­stel­lung kommt
es nicht an.
Ist die For­de­rung aus einem Kauf­ver­trag z. B. am 1.3.2014 ent­standen,
beginnt die Ver­jäh­rung am 31.12.2014; d. h. dass die For­de­rung bis zum
31.12.2017 nicht ver­jährt.

Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetz­lich fest­ge­legten Frist von drei
Jahren (Regel­ver­jäh­rungs­frist) die Mög­lich­keit, sich für For­de­rungen
aus Kauf- und Werk­ver­trägen auf die Ver­jäh­rung seiner Schuld zu berufen
und die Erfül­lung des Anspruchs zu ver­wei­gern. Auch wenn die For­de­rung
wei­terhin besteht, können Unter­nehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolg­reich
gericht­lich durch­setzen, wenn sich der Schuldner auf die Ver­jäh­rung beruft.

Eine münd­liche oder schrift­liche Mah­nung ver­hin­dert die Ver­jäh­rung
nicht. Diese wird aller­dings unter­bro­chen, wenn der Schuldner einen Teil der
For­de­rung begleicht. Ab dann beginnt die drei­jäh­rige Ver­jäh­rung erneut
zu laufen.

Durch ein gericht­li­ches Mahn­ver­fahren – also ein Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheides
– kann die Ver­jäh­rung gehemmt werden. Daher sollte für For­de­rungen
aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahn­be­scheid bean­tragt werden, in dem die
For­de­rung genau defi­niert wird.

Anmer­kung: Unter­nehmer sollten recht­zeitig vor dem 31.12.2017 prüfen,
ob sie im Jahr 2014 Leis­tungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt
wurden, und ent­spre­chende Maß­nahmen ein­leiten.