Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für Gar­ten­teich

Nach den in der Recht­spre­chung ent­wi­ckelten Grund­sätzen muss der­je­nige, der eine Gefah­ren­quelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Ver­hält­nisse not­wen­digen und zumut­baren Vor­keh­rungen treffen, um eine Schä­di­gung anderer mög­lichst zu ver­hin­dern.

So muss also jeder Grund­stücks­ei­gen­tümer wirk­same und auf Dauer ange­legte Schutz­maß­nahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Uner­fah­ren­heit und Unbe­son­nen­heit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grund­stück – befugt oder unbe­fugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefähr­li­chen Gegen­ständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.

In einem Fall aus der Praxis war eine Wohn­an­lage, die meh­rere Gebäude umfasst, in einer offenen Bau­weise mit einem zen­tralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teil­weise durch einen Zaun gesi­chert war, blieb er an einigen Berei­chen unge­schützt und zugäng­lich. Der Ver­mieter infor­mierte die Mieter schrift­lich über mög­liche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätz­li­chen bau­li­chen Maß­nahmen zur Siche­rung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tra­gi­schen Unfall.

Ein zwei­jäh­riger Junge fiel in den unge­si­cherten Teich und erlitt schwerste Ver­let­zungen. Das Gericht ver­ur­teilte den Ver­mieter der Wohn­an­lage zur Zah­lung von 75.000 € Schmer­zens­geld plus Schmer­zens­geld­rente. Die Richter bewer­teten dabei einer­seits die schuld­hafte Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht des Ver­mie­ters (bewusst unter­las­sene Siche­rung der Gefah­ren­quelle) und ande­rer­seits die Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung der Eltern.