Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht – Schnee­fang­gitter erfor­der­lich?

Eine Auto­be­sit­zerin for­derte Scha­dens­er­satz von einer Grund­stücks­ei­gen­tü­merin, nachdem ihr Fahr­zeug durch eine Dach­la­wine beschä­digt worden war. Die Frau parkte ihr Auto bei starkem Schnee­fall in der Nähe eines Hauses. Am nächsten Tag, bedingt durch extreme Wet­ter­be­din­gungen, ging Schnee vom Dach ab und stürzte auf das Auto. Sie führte an, dass die Grund­stücks­ei­gen­tü­merin ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht aus­rei­chend nach­ge­kommen war, denn das Dach hätte mit einem Schnee­fang­gitter aus­ge­stattet sein müssen. Ihrer Ansicht nach wäre eine solche Absi­che­rung nötig gewesen, weil das Dach eine starke Nei­gung von über 45 Grad auf­wies, wodurch die Gefahr von Dach­la­winen erhöht war. Alter­nativ hätte die Eigen­tü­merin zumin­dest Warn­schilder anbringen müssen.

Ob eine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht besteht, ist aus einer Gesamt­be­trach­tung der Umstände heraus zu ent­scheiden. Die Recht­spre­chung, die eine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht bei steilen Schräg­dä­chern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht aus­schließ­lich auf das Vor­han­den­sein eines außer­ge­wöhn­li­chen, die Gefahr erhö­henden Daches, son­dern jeweils auf zusätz­liche wei­tere Umstände, wie all­ge­meinen Schnee­reichtum, eine bestehende Orts­üb­lich­keit oder sogar eine bestehende behörd­lich ange­ord­nete Schnee­fang­git­ter­pflicht. Evtl. sind Vor­sor­ge­maß­nahmen im Rahmen der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht geboten, wenn die Gefah­ren­quelle trotz Anwen­dung der von den Ver­kehrs­teil­neh­mern zu erwar­tenden eigenen Sorg­falt nicht recht­zeitig erkennbar ist.

Hin­weis: So ist es durchaus für Gebäu­de­ei­gen­tümer ratsam, im Vor­feld zu klären, ob sie ver­pflichtet sind, ein Schnee­fang­gitter anzu­bringen, um Schäden durch Dach­la­winen zu ver­meiden. In bestimmten Fällen, wie z.B. bei stark geneigten Dächern, kann diese Ver­pflich­tung durch die Rechts­ver­ord­nung des jewei­ligen Bun­des­landes vor­ge­geben sein.