Ver­län­ge­rung der Tarif­er­mä­ßi­gung für Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft

Der Gesetz­geber hatte befristet bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 eine Tarif­er­mä­ßi­gung für Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft ver­ab­schiedet. Die Ver­län­ge­rung der Tarif­er­mä­ßi­gung, welche rück­wir­kend ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 befristet bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2028 gelten soll, hat der Bun­destag am 5.7.2024 beschlossen. Der Bun­desrat muss noch zustimmen, was bei Redak­ti­ons­schluss noch nicht der Fall war.

Die Tarif­er­mä­ßi­gung soll der­ge­stalt statt­finden, dass Gewinne und Ver­luste eines 3‑Jahreszeitraums mit­ein­ander ver­rechnet werden können, und zwar die Ver­an­la­gungs­zeit­räume 2023 bis 2025 unter­ein­ander sowie die Ver­an­la­gungs­zeit­räume 2026 bis 2028. Für Land­wirte im Sinne der EU-Ver­ord­nung soll die Rege­lung unmit­telbar gelten, für sons­tige Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft nach Geneh­mi­gung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­sion. Dem Geneh­mi­gungs­vor­be­halt unter­liegen Ein­künfte aus Forst­wirt­schaft, Bin­nen­fi­scherei, Teich­wirt­schaft sowie Fisch­zucht für die Bin­nen­fi­scherei und Teich­wirt­schaft.

Hin­ter­grund der Rege­lung ist die Abmil­de­rung von Gewinn­schwan­kungen infolge des Kli­ma­wan­dels bzw. der Wit­te­rungs­be­din­gungen. Der Bun­destag und der Bun­desrat müssen der Ver­län­ge­rung der Tarif­er­mä­ßi­gung noch zustimmen. Zum Druck­le­gungs­zeit­punkt war dies noch nicht erfolgt.

Bis­lang relativ unbe­achtet geblieben ist ein Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts vom 24.4.2024 (4 K 6/​24), wel­ches in einem anderen Kla­ge­zu­sam­men­hang Bedenken gegen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Tarif­er­mä­ßi­gung für die Land- und Forst­wirt­schaft fest­ge­stellt hat und einen Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz sah. Die Revi­sion wurde zuge­lassen. Es wird an dieser Stelle hier­über künftig noch berichtet werden.