Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter
anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt
insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft
als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen
verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen
auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden,
einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen
eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte
das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog.
selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind
dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit
gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt
und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren
vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.