Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ver­luste ver­fas­sungs­widrig?

Ver­luste, die aus der Ver­äu­ße­rung von Kapi­tal­an­lagen ent­stehen, können nur mit sons­tigen posi­tiven Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen aus­ge­gli­chen werden. Eine zusätz­liche Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung gilt bei Ver­lusten, die aus der Ver­äu­ße­rung von Aktien ent­stehen.

Obwohl sie zum Kapi­tal­ver­mögen zählen, können ent­stan­dene Ver­luste aus Akti­en­ge­schäften nur über Ver­äu­ße­rungs­ge­winne aus­ge­gli­chen werden, die eben­falls aus Akti­en­ge­schäften resul­tieren. Hierin sieht der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 17.11.2020 eine ver­fas­sungs­wid­rige Ungleich­be­hand­lung. Dazu rief er das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an, um eine Klä­rung her­bei­zu­führen.

Dem Beschluss voran stand der Fall eines Steu­er­pflich­tigen, der aus der Ver­äu­ße­rung von Aktien als Teil seines Kapi­tal­ver­mö­gens nur Ver­luste gene­rierte. Auf Antrag wünschte er die Ver­rech­nung der Ver­luste mit seinen sons­tigen Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen, die nicht aus Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ge­winnen ent­standen waren.

Der BFH begrün­dete die Vor­lage vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt damit, dass die abwei­chende Ver­lust­aus­gleichs­re­ge­lung für Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ver­luste zu einer unter­schied­li­chen Behand­lung von Steu­er­pflich­tigen führt, die nicht damit begründet werden kann, dass erheb­liche Steu­er­min­der­ein­nahmen zu befürchten wären oder dies zur Ver­hin­de­rung miss­bräuch­li­cher Gestal­tungen führt.