Ver­passter Flug nach Pkw-Anreise zum Flug­hafen

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) ent­schie­denen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flug­hafen Ham­burg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung ab (Kos­ten­er­satz bis 6.500 € pro Person bei not­wen­diger und unver­meid­barer Stor­nie­rung). Am Rei­setag star­tete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Miet­wagen. Wegen einer mehr als zwei­stün­digen Voll­sper­rung nach einem Unfall erreichte sie den Flug­hafen erst um 6:30 Uhr und ver­passte den Flug. Sie for­derte dar­aufhin die Erstat­tung zusätz­li­cher Rei­se­kosten von ca. 9.000 €.

Es besteht keine Leis­tungs­pflicht der Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung, wenn der Flug auf­grund einer Anreise mit dem Pkw ohne aus­rei­chenden zeit­li­chen Sicher­heits­puffer zum Flug­hafen ver­passt wird. Bei der Anreise zum Flug­hafen ist sowohl für Ver­zö­ge­rungen bei den Kon­trollen als auch infolge der all­ge­meinen Risiken des Stra­ßen­ver­kehrs grund­sätz­lich ein Sicher­heits­polster ein­zu­rechnen. Ver­passt ein Flug­gast, wie im ent­schie­denen Fall, nach Voll­sper­rung einer Straße seinen Flug, ohne einen aus­rei­chend ein­ge­planten Zeit­puffer, besteht kein Anspruch auf Leis­tungen aus einer Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung. Damit war die Ver­schie­bung des Rei­se­an­tritts nicht „unver­meidbar“ im Sinne der Rege­lungen des Ver­si­che­rungs­ver­trages, begrün­deten die OLG-Richter ihre Ent­schei­dung, denn die Frau hätte es durch Ein­pla­nung eines „ent­spre­chenden Zeit­puf­fers“ in Händen gehabt, recht­zeitig am Flug­hafen ein­zu­treffen.