Ver­si­cherter Arbeitsweg und unver­si­cherter Abweg

Die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung bietet u.a. Ver­si­che­rungs­schutz bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit (sog. Wege­un­fälle). Auch ein Abwei­chen von dem direkten Arbeitsweg kann unter bestimmten Vor­aus­set­zungen gesetz­lich unfall­ver­si­chert sein. Dabei muss aber ein aus­rei­chender Zusam­men­hang mit der ver­si­cherten Tätig­keit bestehen bleiben. Eine solche Aus­nahme kommt gesetz­lich etwa für einen vom Arbeitsweg abwei­chenden Weg in Betracht, um ein Kind wegen der beruf­li­chen Tätig­keit der Betreuung Dritter anzu­ver­trauen.

Bewegt sich der Ver­si­cherte nicht auf einem direkten Weg in Rich­tung seines Ziels, son­dern in ent­ge­gen­ge­setzter Rich­tung von diesem fort, han­delt es sich eben nicht um einen bloßen Umweg, son­dern um einen Abweg. Wird der direkte Weg mehr als gering­fügig unter­bro­chen und ein sol­cher Abweg allein aus eigen­wirt­schaft­li­chen, also nicht betrieb­li­chen Gründen zurück­ge­legt, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LSG) hatte über nach­fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Eine Arbeit­neh­merin beglei­tete ihre Tochter im Grund­schul­alter zu einem Sam­mel­punkt auf dem Schulweg. Dieser lag, von der Woh­nung aus gesehen, in ent­ge­gen­ge­setzter Rich­tung zur Arbeits­stätte. Auf dem Weg vom Sam­mel­punkt zu ihrer Arbeit, aber noch vor Errei­chen des Weg­stücks von ihrer Woh­nung zur Arbeit, wurde die Arbeit­neh­merin von einem PKW erfasst. Die LSG-Richter ver­neinten das Vor­liegen eines Arbeits­un­falls, da sich der Unfall auf einem unver­si­cherten Abweg ereig­nete. Die Mutter beglei­tete ihre Tochter nicht – wie für den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz inso­weit erfor­der­lich – zum Sam­mel­punkt, um ihrer Beschäf­ti­gung nach­zu­gehen, son­dern allein und aus­schließ­lich aus all­ge­meinen Sicher­heits­er­wä­gungen zum Schutz der Tochter.