Ver­spä­tete Pau­schal­be­steue­rung kann teuer werden

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/​22 R) ent­schieden, dass die Pau­schal­be­steue­rung mit 25 % für Auf­wen­dungen bei Betriebs­feiern ober­halb von 110 € unver­züg­lich mit der nächsten Ent­gelt­ab­rech­nung durch­zu­führen ist.

Eine spä­tere Anmel­dung der Pau­schal­be­steue­rung führt sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich dazu, dass Arbeit­geber- und Arbeit­neh­mer­an­teile für sämt­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­zweige nach­zu­zahlen sind. Eine steu­er­recht­lich andere Rege­lung ist lt. BSG ohne Belang.