Ver­stoß gegen hälf­tige Ver­tei­lung des Mak­ler­lohns

Ein Ehe­paar erwarb ein mit einer Dop­pel­haus­hälfte bebautes Grund­stück. Mit der Ver­mitt­lung des Ver­kaufs hatte die Ver­käu­ferin ein Mak­ler­un­ter­nehmen beauf­tragt. Für die Ver­mitt­lung der Immo­bilie ent­stand zugunsten des Mak­lers gegen­über der Ver­käu­ferin ein Mak­ler­lohn­an­spruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vor­ge­se­hene Kauf­preis wurde um einen Betrag in dieser Höhe redu­ziert. Zugleich ver­pflich­teten sich die Käufer gegen­über dem Mak­ler­un­ter­nehmen zur Zah­lung eines Hono­rars in glei­cher Höhe, das sie nach nota­ri­eller Beur­kun­dung des Kauf­ver­trags bezahlten. Eine Mak­ler­lohn­zah­lung durch die Ver­käu­ferin erfolgte nicht. Das Ehe­paar ver­langte die Rück­zah­lung des geleis­teten Betrags.

Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Ver­käufer) beauf­tragt, muss die andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauf­tra­gende Partei min­des­tens genauso viel zahlen muss. Der Auf­trag­geber hat also min­des­tens 50 % der Kosten zu tragen.

Da im o.g. Fall die Käufer laut Ver­trag den Mak­ler­lohn in voller Höhe bezahlen sollten und die Ver­käu­ferin als die Partei, die den Mak­ler­ver­trag abge­schlossen hat, nicht zur Zah­lung des Mak­ler­lohns min­des­tens in glei­cher Höhe ver­pflichtet war, führte dies zur Gesamt­nich­tig­keit des Ver­trags mit der Folge, dass die Käufer die Rück­zah­lung des Mak­ler­lohns ver­langen konnten.