Ver­stoß gegen Umgangs­ver­ein­ba­rung – Selbst­stän­dig­keit per se kein Ent­schuldi-gungs­grund

Bei einem Ver­stoß gegen eine gericht­lich gebil­ligte Umgangs­ver­ein­ba­rung kann ein Ord­nungs­geld ver­hängt werden. Die Fest­set­zung eines Ord­nungs­mit­tels unter­bleibt, wenn der Ver­pflich­tete Gründe vor­trägt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwi­der­hand­lung nicht zu ver­treten hat.

Dem Thü­ringer Ober­lan­des­ge­richt lag fol­gender Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor: Eine gericht­lich gebil­ligte Rege­lung sah vor, dass ein Umgang zwi­schen Vater und Kind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ statt­zu­finden habe. Dabei hatte der Kin­des­vater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kin­des­mutter abzu­holen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kin­des­mutter zurück­zu­bringen. Der Vater teilte der Kin­des­mutter mit, dass er als Inhaber einer Bar auf­grund seiner selbst­stän­digen Tätig­keit berufs­be­dingt nicht mehr in der Lage sei, den Wochen­end­um­gang wahr­zu­nehmen. Anschlie­ßend kam es zu Unre­gel­mä­ßig­keiten bei dem Umgang zwi­schen Vater und Kind. Das zustän­dige Amts­ge­richt setzte ein Ord­nungs­geld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.

Das Thü­ringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Auf­nahme einer selbst­stän­digen Tätig­keit als Gas­tronom nicht per se einen Ent­schul­di­gungs­grund für den zum Umgang berech­tigten Eltern­teil dar­stellt. Auf die Beschwerde hin hat es ledig­lich die Höhe des Ord­nungs­geldes her­ab­ge­setzt.