Ver­tei­lung der Mak­ler­kosten beim Kauf von Wohn­im­mo­bi­lien

In der Praxis geht die Initia­tive zur Ein­schal­tung eines Mak­lers meist vom Ver­käufer aus und der Käufer hat häufig keine ernst­hafte Mög­lich­keit, sich gegen eine Über­nahme der antei­ligen oder sogar der voll­stän­digen Mak­ler­pro­vi­sion zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwäl­zung der gesamten Mak­ler­kosten auf den Käufer ist unzu­lässig. Wer einen Makler beauf­tragt, muss künftig min­des­tens die Hälfte der Mak­ler­pro­vi­sion selbst tragen. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Ver­käufer seine Pro­vi­si­ons­zah­lung nach­ge­wiesen hat.

Erhält der Makler von beiden Par­teien einen Auf­trag und soll damit sowohl die Inter­essen des Ver­käu­fers als auch des Käu­fers wahr­nehmen, darf er mit beiden Par­teien nur eine Pro­vi­sion in glei­cher Höhe ver­ein­baren. Im Ergebnis tragen also beide Seiten jeweils die Hälfte der gesamten Pro­vi­sion. Ver­ein­ba­rungen über unter­schied­liche Pro­vi­si­ons­höhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.

Ferner wird ein Text­form­erfor­dernis für Mak­ler­ver­träge über die Ver­mitt­lung von Kauf­ver­trägen über Woh­nungen und Ein­fa­mi­li­en­häuser ein­ge­führt. Aus­rei­chend für den Abschluss eines Mak­ler­ver­trags ist dann z. B. eine E‑Mail.