Ver­trags­lauf­zeiten bei Glas­fa­ser­an­schlüssen – Beginn der Lauf­zeit

Eine Ver­brau­cher­zen­trale monierte vor Gericht, dass ein Glas­fa­ser­an­bieter – wie viele Mit­be­werber – Ver­träge mit einer Min­dest­lauf­zeit von 2 Jahren anbot. Dabei begann die Ver­trags­lauf­zeit jedoch nicht mit dem Abschluss des Ver­trags, son­dern erst mit der Frei­schal­tung des Glas­fa­ser­an­schlusses.

Diese Praxis, die sich in der Branche eta­bliert hatte, wurde von der Ver­brau­cher­zen­trale vor dem Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richt (OLG) ange­fochten. Mit Erfolg: Das OLG erklärte diese Rege­lung für unzu­lässig.

Ein zen­traler Kri­tik­punkt war, dass die Ver­zö­ge­rung des Ver­trags­be­ginns die tat­säch­liche Bin­dungs­dauer der Ver­brau­cher unzu­lässig ver­län­gerte. Der Zeit­raum des Glas­fa­ser­aus­baus wurde dabei fak­tisch auf die gesetz­lich maximal zuläs­sige Ver­trags­lauf­zeit von 2 Jahren auf­ge­schlagen. Das OLG betonte in seinem Urteil, dass die gesetz­liche Rege­lung spe­ziell dazu dient, Ver­brau­cher vor einer über­mäßig langen Bin­dung zu schützen und ihre Wahl­frei­heit bei der Anbie­ter­wahl zu erhalten.

Der Glas­fa­ser­ausbau kann sich je nach Region und Pro­jekt­um­fang von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr hin­ziehen. Ver­träge werden oft bereits vor Bau­be­ginn abge­schlossen, häufig im Rahmen von Haus­tür­ge­schäften. Bis­lang mussten Ver­brau­cher akzep­tieren, dass die Kün­di­gungs­frist erst ab der tat­säch­li­chen Frei­schal­tung des Anschlusses begann – unab­hängig davon, wie lange der Ausbau dau­erte. Diese Praxis wurde durch das OLG nun als rechts­widrig ein­ge­stuft.

Das Urteil setzt ein klares Signal an die Anbieter, dass die gesetz­liche Höchst­lauf­zeit von 2 Jahren auch im Zusam­men­hang mit dem Glas­fa­ser­ausbau ein­ge­halten werden muss. Es wurde Revi­sion beim Bun­des­ge­richtshof ein­ge­legt, wodurch das Urteil nicht rechts­kräftig geworden ist.