Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims
besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer
eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden
könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über
das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses
zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Zu dieser Entscheidung kamen
die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) am 9.12.2018.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass Pflegewohngeld nur gewährt
wird, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines
nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten
ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Heimbewohnerin lebte zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt, sodass dessen Vermögen zu berücksichtigen
war. Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung
von Pflegewohngeld entgegensteht.
Dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden hat und die Heimbewohnerin
darüber nicht verfügen konnte, ändert daran nichts. Das
Haus ist auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte
sich geweigert hat, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.
Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt auch
trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.