Ver­wer­tung des Hauses vom Ehe­mann für Pfle­ge­kosten der Ehe­frau

Für die Betreuung einer Bewoh­nerin eines sta­tio­nären Pfle­ge­heims
besteht kein An­spruch auf Pfle­ge­wohn­geld, wenn deren Ehe­mann Allein­ei­gen­tümer
eines Hauses ist, aus dessen Ver­wer­tung die Inves­ti­ti­ons­kosten gedeckt werden
könnten. Dies gilt auch, wenn die Heim­be­woh­nerin zur Ver­fü­gung über
das Haus nicht berech­tigt ist und ihr Ehe­mann sich wei­gert, den Wert des Hauses
zur Deckung der Kosten ihrer Pflege ein­zu­setzen. Zu dieser Ent­schei­dung kamen
die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nord­rhein-West­falen (OVG) am 9.12.2018.

Zur Begrün­dung führten die Richter aus, dass Pfle­ge­wohn­geld nur gewährt
wird, wenn das Ein­kommen und das Ver­mögen des Heim­be­woh­ners und seines
nicht getrennt lebenden Ehe­part­ners zur Finan­zie­rung der Inves­ti­ti­ons­kosten
ganz oder teil­weise nicht aus­reicht. Die Heim­be­woh­nerin lebte zum maß­geb­li­chen
Zeit­punkt nicht von ihrem Ehe­mann getrennt, sodass dessen Ver­mögen zu berück­sich­tigen
war. Das Haus des Ehe­mannes stellt ver­wert­bares Ver­mögen dar, das der Bewil­li­gung
von Pfle­ge­wohn­geld ent­ge­gen­steht.

Dass das Haus im Allein­ei­gentum ihres Ehe­mannes gestanden hat und die Heim­be­woh­nerin
dar­über nicht ver­fügen konnte, ändert daran nichts. Das
Haus ist auch nicht des­halb unver­wert­bares Ver­mögen, weil der Ehe­gatte
sich gewei­gert hat, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehe­frau einzu­setzen.
Die Berück­sich­ti­gung des Hauses als ver­wert­bares Ver­mögen stellt auch
trotz der Wei­ge­rung des Ehe­mannes keine unzu­mut­bare Härte dar.