Vor­kaufs­recht des Mie­ters hinter ding­li­chem Vor­kaufs­recht

Bei der Umwand­lung von Miet­woh­nungen in Eigen­tums­woh­nungen ist der Eigen­tümer i.d.R. gesetz­lich ver­pflichtet, dem jewei­ligen Mieter die Woh­nung zum Kauf anzu­bieten. Dieses Vor­recht wird als „Vor­kaufs­recht“ bezeichnet und kann auch ver­trag­lich im Miet­ver­trag fest­ge­legt werden. Alter­nativ dazu kann der Eigen­tümer auch anderen Per­sonen ein Vor­kaufs­recht gewähren, das dann im Grund­buch ver­merkt wird (ding­li­ches Vor­kaufs­recht).

Im April 2023 hatte nun der Bun­des­ge­richtshof zu ent­scheiden, wie in Fällen zu ver­fahren ist, bei denen sowohl ein Vor­kaufs­recht des Mie­ters als auch ein ding­li­ches Vor­kaufs­recht besteht.

Ein ding­li­ches Vor­kaufs­recht hat nach einem Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs v. 27.4.2023 dann Vor­rang vor dem Vor­kaufs­recht des Mie­ters, wenn es von dem Eigen­tümer zugunsten eines Fami­li­en­an­ge­hö­rigen bestellt wurde. Denn aus der gesetz­ge­be­ri­schen Wer­tungs­ent­schei­dung im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch folgt, dass das von dem Ver­mieter zugunsten eines Fami­li­en­an­ge­hö­rigen bestellte ding­liche Vor­kaufs­recht gegen­über dem gesetz­li­chen Vor­kaufs­recht des Mie­ters vor­rangig ist.