Vor­kaufs­recht des Mie­ters

Bei der Umwand­lung einer Immo­bilie in Woh­nungs­ei­gentum muss der Eigen­tümer dem der­zei­tigen Mieter die Mög­lich­keit geben, die Miet­woh­nung zu kaufen, bevor es ein Dritter tut (Vor­kaufs­recht).

Die in einem Kauf­ver­trag über eine mit einem Vor­kaufs­recht des Mie­ters belas­tete Eigen­tums­woh­nung zwi­schen dem Vor­kaufs­ver­pflich­teten (Ver­käufer) und dem Dritten (Erst­käufer) getrof­fene Abrede, wonach der Vor­kaufs­be­rech­tigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erst­käufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzu­läs­sige und des­halb inso­weit unwirk­same Ver­ein­ba­rung zu Lasten Dritter dar.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 23.2.2022 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Eine Mie­terin in Berlin nutzte ihr Vor­kaufs­recht und hatte sich mit dem Besitzer auf einen Kauf­preis von ca. 163.000 € geei­nigt. Der andere Käufer hätte die Woh­nung laut Kauf­ver­trag jedoch güns­tiger erworben, falls sie noch ver­mietet sein sollte. Die BGH-Richter ent­schieden zugunsten der Mie­terin, sodass diese auch nur den gerin­geren Betrag von ca. 147.000 € zahlen musste.