Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung ent­fällt in neuen Steu­er­be­scheiden

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mit­ge­teilt, dass der Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung in neuen Steu­er­be­scheiden ent­fällt. Ältere Bescheide behalten den Vor­läu­fig­keits­ver­merk bis zur end­gül­tigen Klä­rung wei­terer offener Fragen im Steu­er­be­scheid oder auf Antrag des Steu­er­pflich­tigen bzw. dessen Steu­er­be­ra­ters.

Viele Jahre wurden Ein­kom­men­steu­er­be­scheide mit Ren­ten­bezug vor­läufig erlassen, soweit es um die Besteue­rung von Leib­renten und anderen Leis­tungen aus der Basis­ver­sor­gung ging. Streit­punkt war die ver­fas­sungs­recht­liche Zuläs­sig­keit der Besteue­rung von Renten.

Obwohl nach wie vor Ver­fahren vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Ent­schei­dung anstehen, hat das BMF sich zur Strei­chung des Vor­läu­fig­keits­ver­merks ent­schieden. Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des BMF sind zwei Ent­schei­dungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Ren­ten­be­steue­rung recht­mäßig ist. Außerdem hatte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 2023 ein ent­spre­chendes Ver­fahren nicht zur Ent­schei­dung ange­nommen.

Für Steu­er­pflich­tige und ihre Steu­er­be­rater bedeutet dies, dass bei ent­spre­chenden Sach­ver­halten wieder ein Ein­spruch über­dacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Ver­fah­rens beim BFH wird die Finanz­be­hörde über einen etwa­igen Ein­spruch ent­scheiden.