Vor­steu­er­abzug bei Über­gang von der Klein­un­ter­nehmer- zur Regel­be­steue­rung

Der Gesetz­geber hat mit Wir­kung vom 1.1.2025 die Besteue­rung der Klein­un­ter­nehmen neu gere­gelt und an das EU-Recht ange­passt. Dadurch kann es pas­sieren, dass Steu­er­pflich­tige, die von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen, auf­grund Umsatz­über­schrei­tung im lau­fenden Kalen­der­jahr zur Regel­be­steue­rung wech­seln müssen. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit ein­her­ge­henden Beson­der­heiten beim Vor­steu­er­abzug und dessen Hand­ha­bung geäu­ßert.

In Deutsch­land ansäs­sige Klein­un­ter­nehmen, die im lau­fenden Kalen­der­jahr einen Jah­res­um­satz von 100.000 € nicht über­schreiten und im Vor­jahr einen Gesamt­um­satz von 25.000 € nicht über­schritten haben, können ihre Umsätze umsatz­steu­er­frei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatz­steuer, können diese auch nicht aus­weisen, dürfen aber auch keine Vor­steuer gel­tend machen, wenn sie Rech­nungen anderer Unter­nehmen erhalten.

Wer von der Klein­un­ter­neh­mer­schaft zur Regel­be­steue­rung wech­selt, ist ab diesem Zeit­punkt grund­sätz­lich zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt. Für Rech­nungen, die zu einem Zeit­punkt ein­ge­gangen sind, als das Unter­nehmen noch ein Klein­un­ter­nehmen war, kommt es nach Auf­fas­sung des BMF darauf an, ob die in der Rech­nung aus­ge­wie­senen Leis­tungen erst nach dem Wechsel für dann regel­be­steu­erte Umsätze ver­wendet werden. Bei einem umge­kehrten Wechsel von der Regel­be­steue­rung zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung kann es zu einer Vor­steu­er­rück­for­de­rung des Finanz­amtes kommen.

Die Vor­steuer ist in beiden Fällen grund­sätz­lich zu berich­tigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirt­schafts­gü­tern im oberen Preis­seg­ment aus­wirken, denn eine Vor­steu­er­ab­zugs­be­rich­ti­gung findet ledig­lich ober­halb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten eines Wirt­schafts­gutes han­delt, z. B. Maschinen oder Fuhr­park. 

Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzu­wenden. Wurde die Umsatz­steu­er­erklä­rung bis zum 10.11.2025 abge­geben, darf wahl­weise die Alt­re­ge­lung ange­wendet werden.