Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung für Reno­vie­rungs­kosten eines Home­of­fice

Wird eine als Home­of­fice genutzte Woh­nung im Rahmen einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit ver­mietet, kann die Umsatz­steuer grund­sätz­lich als Vor­steuer steu­er­lich ange­setzt werden. Dazu zählen neben Auf­wen­dungen für Reno­vie­rungs­ar­beiten an aus­schließ­lich beruf­lich genutzten Räumen, wie Büro- und Bespre­chungs­räume, auch Reno­vie­rungs­kosten an Sani­tär­räumen. Aus­ge­nommen sind nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 jedoch Auf­wen­dungen für ein mit Dusche und Bade­wanne aus­ge­stat­tetes Bade­zimmer, da dies dem pri­vaten Bereich zuzu­ordnen ist.

Im ver­han­delten Fall ging es um Kosten, die für die Reno­vie­rung einer Ein­lie­ger­woh­nung, welche der Ver­mieter zur Home­of­fice Tätig­keit umsatz­steu­er­pflichtig an seinen Arbeit­geber ver­mie­tete, ange­fallen waren. Teil der Reno­vie­rungs­ar­beiten war auch ein Bade­zimmer mit Dusche und Bade­wanne. Das Urteil des BFH stellt hierfür aller­dings die beruf­liche Nut­zung der als Home­of­fice ver­mie­teten Räum­lich­keiten in den Fokus. Wäh­rend sich bei einer Büro­tä­tig­keit die beruf­liche Nut­zung auch auf einen Sani­tär­raum erstre­cken kann, ist dies bei einem mit Dusche und Bade­wanne aus­ge­stat­teten Bade­zimmer nicht der Fall.