Vor­teil für Bezieher einer Voll­rente wegen Alters

Alters­voll­rentner, die die Regel­al­ters­grenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Aus­übung einer Beschäf­ti­gung eine Hin­zu­ver­dienst­grenze von 6.300 € pro Kalen­der­jahr beachten.

Die Hin­zu­ver­dienst­grenze hat der Gesetz­geber mit dem Sozi­al­schutz-Paket für den Zeit­raum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hoch­ge­setzt. Jah­res­ein­künfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kür­zung einer vor­ge­zo­genen Alters­rente. Die Anhe­bung der Hin­zu­ver­dienst­grenzen gilt für Neu- und Bestands­rentner. Keine Ände­rungen gibt es hin­gegen bei den Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lungen für Renten wegen ver­min­derter Erwerbs­fä­hig­keit und bei der Anrech­nung von Ein­kommen auf Hin­ter­blie­be­nen­renten.