Der Bundestag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen,
welches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage
sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber
einem Unternehmen in die Lage versetzt werden, zentrale Haftungsvoraussetzungen
für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren
verbindlich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst
selbst klagen müssen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen
erfüllen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren
sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucher tatsächlich
berücksichtigt werden.
Sind mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen, soll die Klage
von einem entsprechenden Verbraucherverband erhoben werden können. Auf
Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum
1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich
bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche
gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können.
Die Anmeldung bietet den Verbrauchern zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung
der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die
Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher
Bindungswirkung.
Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher
an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann
entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss
können die angemeldeten Verbraucher dann unter Berufung auf das Urteil
oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.