Vor­teile für den Ver­brau­cher durch das Gesetz zur Mus­ter­fest­stel­lungs­klage

Der Bun­destag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Mus­ter­fest­stel­lungs­klage beschlossen,
wel­ches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Ein­füh­rung der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage
sollen aner­kannte und beson­ders qua­li­fi­zierte Ver­brau­cher­ver­bände gegen­über
einem Unter­nehmen in die Lage ver­setzt werden, zen­trale Haf­tungs­vor­aus­set­zungen
für alle ver­gleichbar betrof­fenen Ver­brau­cher in einem ein­zigen Gerichts­ver­fahren
ver­bind­lich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst
selbst klagen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ver­brau­cher­ver­bände strenge Vor­aus­set­zungen
erfüllen müssen, damit gewähr­leistet ist, dass das Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fahren
sach­ge­recht geführt wird und die Inter­essen der Ver­brau­cher tat­säch­lich
berück­sich­tigt werden.

Sind min­des­tens zehn Ver­brau­cher von dem­selben Fall betroffen, soll die Klage
von einem ent­spre­chenden Ver­brau­cher­ver­band erhoben werden können. Auf
Ver­an­las­sung des Gerichts wird die Klage dann in einem Kla­ge­re­gister, das zum
1.11.2018 beim Bun­desamt für Justiz ein­ge­richtet wird, öffent­lich
bekannt gemacht. Hier sollen betrof­fene Ver­brau­cher ins­be­son­dere ihre Ansprüche
gegen­über dem beklagten Unter­nehmen anmelden können.

Die Anmel­dung bietet den Ver­brau­chern zwei Vor­teile: Zum einen wird die Ver­jäh­rung
der Ansprüche ab Erhe­bung der Klage gehemmt; zum anderen ent­falten die
Fest­stel­lungen des Urteils für das Unter­nehmen und die ange­mel­deten Ver­brau­cher
Bin­dungs­wir­kung.

Melden sich inner­halb von zwei Monaten min­des­tens 50 betrof­fene Ver­brau­cher
an, wird das Ver­fahren durch­ge­führt. Die Mus­ter­fest­stel­lungs­klage kann
ent­weder durch ein Urteil oder durch einen Ver­gleich beendet werden. Im Anschluss
können die ange­mel­deten Ver­brau­cher dann unter Beru­fung auf das Urteil
oder den Ver­gleich ihre indi­vi­du­ellen Ansprüche durch­setzen.