Wahl­arzt­leis­tung – keine Ver­tre­tung ohne aus­drück­liche Zustim­mung

Eine auf Initia­tive des Kran­ken­haus­trä­gers bezie­hungs­weise eines Wahl­arztes getrof­fene Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung mit dem Inhalt, dass wahl­ärzt­liche Leis­tungen ohne beson­dere Bedin­gungen durch einen anderen Arzt als Ver­treter des Wahl­arztes aus­ge­führt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schieden.

Nach den Aus­füh­rungen des BGH geht es dem Pati­enten bei Abschluss einer Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung in erster Linie darum, sich die Leis­tung hoch­qua­li­fi­zierter Spe­zia­listen des Kran­ken­hauses gegen ein zusätz­li­ches Ent­gelt „hin­zu­zu­kaufen“. Der Patient schließt eine Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung im Ver­trauen auf die her­aus­ge­ho­bene medi­zi­ni­sche Kom­pe­tenz des Wahl­arztes ab. Der Wahl­arzt darf im Falle seiner Ver­hin­de­rung die Kern­leis­tung auf einen Ver­treter über­tragen, sofern er mit dem Pati­enten eine ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung wirksam getroffen hat.