WEG – Ände­rung der Kos­ten­tra­gung für Erhal­tungs­maß­nahmen

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte sich am 22.3.2024 in zwei Ver­fahren mit Beschlüssen von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften (WEG) zu befassen, mit denen Woh­nungs­ei­gen­tümer für Erhal­tungs­maß­nahmen am Gemein­schafts­ei­gentum eine von der bis­he­rigen Kos­ten­ver­tei­lung abwei­chende Kos­ten­tra­gung zulasten ein­zelner Woh­nungs­ei­gen­tümer gefasst hatten.

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz sind die Woh­nungs­ei­gen­tümer berech­tigt, für ein­zelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der WEG eine von dem gesetz­li­chen Ver­tei­lungs­schlüssel oder von einer Ver­ein­ba­rung abwei­chende Ver­tei­lung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kos­ten­schuldner ver­än­dert wird, indem Woh­nungs­ei­gen­tümer von der Kos­ten­tra­gung gänz­lich befreit oder umge­kehrt erst­mals mit Kosten belastet werden. Das ent­spricht jeden­falls dann ord­nungs­mä­ßiger Ver­wal­tung, wenn die beschlos­sene Kos­ten­ver­tei­lung den Gebrauch oder die Mög­lich­keit des Gebrauchs berück­sich­tigt.

In dem ersten Fall konnten wegen eines Defekts der (im gemein­schaft­li­chen Eigentum ste­henden) Hebe­an­lage Dop­pel­parker nur jeweils ein Fahr­zeug abstellen. Die Woh­nungs­ei­gen­tümer beschlossen eine Ände­rung der Kos­ten­ver­tei­lung, nach der die Kosten für eine Sanie­rung und Repa­ratur der (im gemein­schaft­li­chen Eigentum ste­henden Teile der) Dop­pel­parker nicht mehr wie bisher von allen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern, son­dern aus­schließ­lich von den Teil­ei­gen­tü­mern der ins­ge­samt zwanzig Dop­pel­parker gemein­schaft­lich zu tragen sind.

Im zweiten Fall fassten die Woh­nungs­ei­gen­tümer in einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung den Beschluss, die (im gemein­schaft­li­chen Eigentum ste­henden) defekten Dach­flä­chen­fenster aus­zu­tau­schen. Die Kosten des Fens­ter­aus­tauschs sollte allein der Woh­nungs­be­sitzer tragen, in dessen Woh­nung die Fenster ver­baut sind. Der BGH beur­teilte in beiden Fällen, dass die Ent­schei­dung der Ver­samm­lung gültig war und ord­nungs­ge­mäßer Ver­wal­tung ent­spricht.

Anmer­kung: Der BGH ent­schied mit Urteil v. 8.3.2024, dass wäh­rend der Corona-Pan­demie gefasste Beschlüsse einer WEG nicht des­halb nichtig sind, weil die Woh­nungs­ei­gen­tümer an der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung nur durch Ertei­lung einer Voll­macht an den Ver­walter teil­nehmen konnten.