Wege­zeiten auf dem Betriebs­ge­lände keine Arbeits­zeit

Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeit­nehmer keine vom Arbeit­geber ver­an­lasste Tätig­keit (sog. fremd­nüt­zige Tätig­keit) dar und ist damit auch nicht zu ver­güten.

Die Arbeit beginnt grund­sätz­lich nicht schon mit Betreten des Betriebs­ge­ländes, son­dern erst mit der tat­säch­li­chen Auf­nahme der Tätig­keit. Daran ändert auch eine beson­dere räum­liche Aus­deh­nung des Betriebs­ge­ländes – im kon­kreten Fall eines Flug­ha­fens – nichts, selbst wenn der Arbeit­nehmer auf dem Weg zu seinem Arbeits­platz zahl­reiche Vor­gaben des Arbeit­ge­bers befolgen muss, etwa das Pas­sieren von Kon­troll­punkten oder die Nut­zung eines fir­men­ei­genen Shut­tle­ser­vices.

Auch die Ver­pflich­tung, im sicher­heits­re­le­vanten Bereich des Flug­ha­fens eine auf­fäl­lige Warn­weste mit Fir­men­auf­druck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur kon­kreten Arbeits­stelle und zurück als fremd­nüt­zige Tätig­keit anzu­sehen wäre.