Weg­fall der „Fünf­tel­re­ge­lung“ – was dies für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer bedeutet

Im Rahmen des sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes wurde als Maß­nahme des Büro­kra­tie­ab­baus für Unter­nehmen auch der Weg­fall der sog. „Fünf­tel­re­ge­lung“ beschlossen.

Bisher waren beson­dere Arbeits­löhne, die z.B. für meh­rere Jahre geballt in einem Betrag abge­rechnet wurden oder zu zah­lende Abfin­dungen bereits im Rahmen der Durch­füh­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens von einer Tarif­er­mä­ßi­gung begüns­tigt. Der Arbeit­nehmer bekam also netto mehr aus­ge­zahlt als ihm nach seinen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­malen eigent­lich für den Monat der Abrech­nung zustünde. Der Arbeit­nehmer war in einem sol­chen Fall jedoch ver­pflichtet, eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr abzu­geben. In der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung waren solche Beträge geson­dert aus­ge­wiesen und dies wird auch künftig so bleiben.

Diese Tarif­er­mä­ßi­gung im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren durch­zu­führen ent­fällt ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2025 für Arbeit­geber. Das bedeutet, dass Arbeit­nehmer in den vor­ge­nannten Kon­stel­la­tionen zukünftig einen höheren steu­er­li­chen Abzug haben werden. Sie können sich aber zuviel gezahlte Lohn­steuer im Rahmen der ein­kom­men­steu­er­li­chen Ver­an­la­gung durch Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung vom Finanzamt zurück­holen.

Ach­tung: Arbeit­nehmer müssen künftig also von sich aus tätig werden. Ansonsten kann viel Geld beim Finanzamt ver­bleiben, wel­ches dem Arbeit­nehmer zusteht. Hierauf sollten Arbeit­geber ihre Arbeit­nehmer hin­weisen. Vor der Ver­ein­ba­rung von Abfin­dungen sollte künftig nicht nur recht­li­cher, son­dern auch steu­er­li­cher Rat ein­ge­holt werden.