Welt­weite Rei­se­war­nung bleibt bestehen

Da die Vor­aus­set­zungen für Reisen ins Aus­land noch nicht wieder gegeben sind, ver­län­gert die Bun­des­re­gie­rung die welt­weite Rei­se­war­nung für nicht not­wen­dige tou­ris­ti­sche Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten die Regeln der Bun­des­länder. Bei allen even­tu­ellen Reisen gilt es die Kon­takt­be­schrän­kungen und Abstands­re­geln ein­zu­halten.

Ob die Stor­nie­rung einer gebuchten Reise mög­lich ist, kann nicht pau­schal beant­wortet werden, denn die Situa­tionen sind viel­fältig. Ent­schei­dend ist unter anderem, ob es sich um eine Pau­schal- oder Indi­vi­du­al­reise han­delt, ob es ins In- oder Aus­land geht und welche Ver­kehrs­mittel genutzt werden.

Wenn zum Rei­se­zeit­punkt „unver­meid­bare außer­ge­wöhn­liche Umstände” oder „höhere Gewalt” vor­liegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vor­her­sehbar waren – wie z. B. die Corona-Pan­demie -, sollte die Reise kos­tenlos stor­nierbar sein.

Bei Aus­lands­reisen gilt die vom Aus­wär­tigen Amt ver­hängte welt­weite Rei­se­war­nung als „höhere Gewalt”. Der­zeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese auf­recht­erhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).

Für Reisen inner­halb Deutsch­lands müssen eben­falls ent­spre­chende außer­ge­wöhn­liche Umstände vor­liegen, die zum kos­ten­freien Rück­tritt von einem Rei­se­ver­trag berech­tigen. Zur Beur­tei­lung, ob diese Umstände vor­liegen, können die Äuße­rungen der zustän­digen Behörden in den Bun­des­län­dern her­an­ge­zogen werden.

Ent­schei­dend für die Stor­nie­rung geplanter Urlaube (z. B. des Som­mer­ur­laubs) sind die Umstände der „höheren Gewalt” zum Rei­se­zeit­punkt. Ist bei­spiels­weise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Wei­teres auf eine kos­ten­freie Stor­nie­rung ver­traut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kos­ten­frei abzu­sagen. Sagt hin­gegen der Rei­se­ver­an­stalter die Reise von sich aus ab, muss er den Rei­se­preis erstatten.