Wer­be­an­rufe nach Ver­trags­ende

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) ent­schie­denen Fall konnten Ver­brau­cher auf der Web­seite der Telekom Deutsch­land GmbH beim Abschluss eines Tele­fon­ver­trags per Klick in die Nut­zung ihrer Ver­trags­daten zur „indi­vi­du­ellen Kun­den­be­ra­tung” bis zum Ende des auf die Kün­di­gung fol­genden Kalen­der­jahres ein­wil­ligen. Das Unter­nehmen wollte seine ehe­ma­ligen Kunden über neue Ange­bote und Ser­vices per E‑Mail, Telefon, SMS oder MMS infor­mieren und beraten. Ein spä­terer Widerruf war jeder­zeit mög­lich.

Das OLG unter­sagte eine Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung über die Nut­zung von Ver­trags­daten für Wer­be­nach­richten oder ‑anrufe zur „indi­vi­du­ellen Kun­den­be­ra­tung” nach Ver­trags­ende. Nach Auf­fas­sung des OLG ver­stößt die Wer­be­be­fugnis gegen das Verbot beläs­ti­gender Wer­bung. Sie erlaubt dem Unter­nehmen, Ver­trags­daten eines Ver­brau­chers in erheb­li­chem Umfang zur „indi­vi­du­ellen Kun­den­be­ra­tung” am Telefon zu ver­wenden. Im ungüns­tigsten Falle sei der betrof­fene Ver­brau­cher bereits seit fast 2 Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Ver­trags­ende wahr­schein­lich längst Kunde eines Wett­be­wer­bers.