Werk­statt­ri­siko gilt auch für Kosten eines Sach­ver­stän­digen

Im Januar 2024 hatte der Bun­des­ge­richtshof (BGH) klar­ge­stellt, dass das Werk­statt­ri­siko nicht nur für solche Rech­nungs­po­si­tionen greift, die ohne Schuld des Geschä­digten, etwa wegen unsach­ge­mäßer oder unwirt­schaft­li­cher Ansätze von Mate­rial oder Arbeits­zeit, über­höht sind. Es können auch Posi­tionen auf der Rech­nung erstat­tungs­fähig sein, die sich auf – für den Geschä­digten nicht erkennbar – tat­säch­lich nicht durch­ge­führte ein­zelne Repa­ra­tur­schritte und ‑maß­nahmen beziehen.

Nun ent­schieden die BGH-Richter, dass diese Grund­sätze zum Werk­statt­ri­siko auch auf über­höhte Kos­ten­an­sätze eines Sach­ver­stän­digen über­tragbar sind, den der Geschä­digte mit der Begut­ach­tung seines Fahr­zeugs zur Ermitt­lung des unfall­be­dingten Scha­dens beauf­tragt hat. Denn den Erkenntnis- und Ein­wir­kungs­mög­lich­keiten des Geschä­digten sind nicht nur gegen­über der Repa­ra­tur­werk­statt, son­dern auch gegen­über dem Kfz-Sach­ver­stän­digen Grenzen gesetzt, vor allem sobald er den Gut­ach­ten­auf­trag erteilt und das Fahr­zeug in die Hände des Gut­ach­ters gegeben hat.