Widerruf durch Zer­reißen des Tes­ta­ments – Auf­be­wah­rung im Schließ­fach unbe­acht­lich

Zer­reißt der Erb­lasser sein Tes­ta­ment, liegt darin regel­mäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetz­lich wird ver­mutet, dass der Erb­lasser mit der Ver­nich­tung die Auf­he­bung seiner letzt­wil­ligen Ver­fü­gung beab­sich­tigte. Diese Ver­mu­tung wird nicht dadurch wider­legt, dass das zer­ris­sene Tes­ta­ment anschlie­ßend im Schließ­fach des Erb­las­sers auf­be­wahrt wird.

Dieser Ent­schei­dung vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Der Erb­lasser war ver­hei­ratet und seine Witwe bean­tragte einen Erb­schein auf­grund gesetz­li­cher Erb­folge. Nach Ertei­lung des Erb­scheins wurde jedoch ein zer­ris­senes Tes­ta­ment in dem Schließ­fach des Erb­las­sers gefunden. Nun ver­langte der in dem zer­ris­senen Tes­ta­ment bedachte Erbe den Erb­schein ein­zu­ziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbe­gründet zurück.