Widerruf von Kre­dit­ver­trägen auf­grund man­gelnder Wider­rufs­be­leh­rung

Eine Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Ver­brau­chern die Mög­lich­keit, hoch­ver­zinste Immo­bi­li­en­dar­lehen zu wider­rufen. Der BGH hatte die Wider­rufs­be­leh­rung in einem Kre­dit­ver­trag einer Bank für feh­ler­haft erklärt.

Auf­grund dieses Beschlusses haben Kre­dit­nehmer die Mög­lich­keit, Kre­dit­ver­träge noch Jahre nach Abschluss rück­ab­zu­wi­ckeln, ohne dass eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung fällig wird. Betroffen sind Dar­le­hens­ver­träge zahl­rei­cher Banken, die zwi­schen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Pas­sage in der Wider­rufs­in­for­ma­tion des Kre­dit­ver­trags moniert. Darin heißt es, dass die Wider­rufs­frist des Dar­le­hens­ver­trags erst dann beginne, wenn der Kre­dit­nehmer „seine Pflichten aus Para­graph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.” Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr geschlossen werden.

Elek­tro­ni­scher Geschäfts­ver­kehr bezeichnet einen aus­schließ­lich online geschlos­senen Ver­trag. Immo­bi­li­en­kre­dit­ver­träge werden in der Regel jedoch per eigen­hän­diger Unter­schrift geschlossen. Diese Unter­schrift schließt einen Ver­trag im Sinne des elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs aus. Somit ist die Wider­rufs­be­leh­rung des Ver­trags feh­ler­haft und dieser kann rück­ab­ge­wi­ckelt werden.