Wirk­sam­keit eines vor der Ehe­schlie­ßung geschlos­senen Erb­ver­trags nach spä­terer Schei­dung

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte zu ent­scheiden, ob ein meh­rere Jahre vor einer Ehe­schlie­ßung geschlos­sener Erb­ver­trag auf­grund der spä­teren Schei­dung unwirksam ist. Dabei han­delte es sich um den nach­fol­genden Sach­ver­halt: Im Jahr 1995 schlossen der Erb­lasser und die Erb­las­serin, die zu diesem Zeit­punkt in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft lebten, einen Erb­ver­trag und setzten sich gegen­seitig als Allein­erben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schluss­erben.

Im Jahr 1999 hei­ra­teten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens führten die beiden Ver­hand­lungen über die Auf­he­bung des Erb­ver­trags aus dem Jahr 1995. Zu Leb­zeiten der Frau kam es jedoch zu keiner ent­spre­chenden nota­ri­ellen Urkunde. Nach dem Tod der Erb­las­serin sah sich der geschie­dene Ehe­mann auf­grund des früher abge­schlos­senen Erb­ver­trags als Erbe. Der Sohn der Ver­stor­benen ver­trat dagegen die Auf­fas­sung, dass er das allei­nige Erbrecht habe, da der Erb­ver­trag durch die Schei­dung unwirksam geworden sei.

Die BGH-Richter ent­schieden, dass sich die Erb­folge nach dem Erb­ver­trag aus dem Jahr 1995 richtet. Grund­sätz­lich ist eine letzt­wil­lige Ver­fü­gung, durch die der Erb­lasser seinen Ehe­gatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erb­las­sers auf­ge­löst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeit­punkt der letzt­wil­ligen Ver­fü­gung bestand keine Ehe.