Wohnen in einer WG – keine Kür­zung des Selbst­be­halts beim Unterhalts­pflichtigen

Einem Unter­halts­pflich­tigen ist gegen­über seinen min­der­jäh­rigen Kin­dern der not­wen­dige Selbst­be­halt auch dann zu belassen, wenn die Wohn­kosten den inso­weit im Selbst­be­halt berück­sich­tigten Betrag unter­schreiten. Denn es unter­liegt grund­sätz­lich dessen freier Dis­po­si­tion, wie er die ihm zu belas­senden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es des­wegen nicht ver­wehrt, seine Bedürf­nisse anders als in den Unter­halts­ta­bellen vor­ge­sehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preis­wer­teren Woh­nung zu begnügen, um zusätz­liche Mittel für andere Zwecke ein­setzen zu können.

Anders ist es, wenn der Unter­halts­pflich­tige in einer neuen Lebens­ge­mein­schaft lebt (ehe­lich oder nicht­ehe­lich): Dann kann der Selbst­be­halt redu­ziert werden, weil durch das gemein­same Wirt­schaften regel­mäßig Kos­ten­er­spar­nisse ent­stehen – z. B. bei Miete oder Lebens­mit­teln. Maß­geb­lich ist, ob der Unter­halts­pflich­tige durch diese Gemein­schaft spürbar güns­tiger lebt, ohne seinen Lebens­stan­dard zu senken.

Das bloße Zusam­men­leben in einer Wohn­ge­mein­schaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Miet­kosten, doch diese Ein­spa­rungen gehen häufig mit Ver­lusten an Wohn­fläche und Kom­fort einher. Eine pau­schale Absen­kung des Selbst­be­halts kommt des­halb in sol­chen Fällen nicht in Betracht.