Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung – Leer­stand allein keine Gefahr­er­hö­hung

Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate unun­ter­bro­chen unbe­wohnt“ kann in einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht wirksam als Gefahr­er­hö­hungs­tat­be­stand her­an­ge­zogen werden. Das bloße Leer­stehen eines Wohn­ge­bäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhö­hung der (Brand-)Gefahr ange­sehen werden. Von einer erhöhten Brand­ge­fahr kann erst gespro­chen werden, wenn zum Leer­stand wei­tere risi­ko­stei­gernde Umstände hin­zu­kommen.

In dem vom Schleswig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richt (OLG) ent­schie­denen Fall stand das ver­si­cherte Haus fol­gen­reich lang­jährig leer. Unbe­fugte drangen regel­mäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wie­der­holtes Ver­schließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den ver­blie­benen Über­resten von Behält­nissen und Ziga­retten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger auf­ge­halten.

Ferner war in dem Haus Strom vor­handen. Auf­grund dieser Umstände hätte der Ver­si­che­rungs­nehmer diese Gefah­ren­er­hö­hung der Ver­si­che­rung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leis­tung in dem Brand­fall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG ent­schieden.