Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung – Oblie­gen­heiten bei Leer­stand

Sofern ein Wohn­ge­bäude, das gegen Lei­tungs­was­ser­schäden ver­si­chert ist und über einen län­geren Zeit­raum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohn­zwe­cken genutzt wird, muss der Ver­si­che­rungs­nehmer bestimmte Pflichten (Oblie­gen­heiten) ein­halten, die sich aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag ergeben.

So ist der Ver­si­che­rungs­nehmer ver­pflichtet, das Gebäude in regel­mä­ßigen Abständen zu über­prüfen, um Schäden oder Gefahren früh­zeitig zu erkennen und Maß­nahmen zur Scha­dens­ver­hü­tung zu ergreifen.

Alle was­ser­füh­renden Lei­tungen, Anschlüsse und Anlagen im Gebäude müssen abge­sperrt und voll­ständig ent­leert werden, damit kein Wasser unkon­trol­liert aus­treten und Schaden ver­ur­sa­chen kann. Diese Vor­sichts­maß­nahme muss wäh­rend der gesamten Dauer des Leer­stands auf­recht­erhalten werden.

Wird diesen Pflichten nicht nach­ge­kommen, kann der Ver­si­cherer die Leis­tung im Scha­dens­fall ver­wei­gern, da der Ver­si­che­rungs­nehmer gegen die ver­trag­lich fest­ge­legten Oblie­gen­heiten ver­stoßen hat.

Zusätz­lich stellt weder die Prä­sen­ta­tion des Gebäudes durch einen Immo­bi­li­en­makler für Kauf­in­ter­es­senten, noch eine geplante Neu­ver­mie­tung, noch die Durch­füh­rung von Reno­vie­rungs- oder Umbau­ar­beiten eine bestim­mungs­ge­mäße Nut­zung des Gebäudes dar. Das bedeutet, dass solche Akti­vi­täten nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Ver­si­che­rungs­be­din­gungen ange­sehen werden. Solange das Gebäude nicht tat­säch­lich zu Wohn­zwe­cken genutzt wird, gilt es als unbe­wohnt und unter­liegt den oben genannten beson­deren Sorg­falts­pflichten.