Woh­nungs­ei­gen­tümer – kein Zurück­be­hal­tungs­recht beim Wohn­geld

Hat ein Mieter aus dem Miet­ver­hältnis einen fäl­ligen Gegen­an­spruch gegen den Ver­mieter, etwa auf Besei­ti­gung eines Man­gels (z. B. Repa­ratur der Hei­zung), kann er die geschul­dete Leis­tung in ange­mes­senem Umfang bis zur Bewir­kung der ihm zuste­henden Leis­tung zurück­be­halten (Zurück­be­hal­tungs­recht). Vor­aus­set­zung hierfür ist stets ein fäl­liger Gegen­an­spruch des Schuld­ners gegen den Gläu­biger.

Diese Grund­sätze lassen sich jedoch nicht auf das Ver­hältnis zwi­schen Woh­nungs­ei­gen­tümer und der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer (GdWE) über­tragen.

Aus dem Anspruch eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers gegen die GdWE auf Erstel­lung der Jah­res­ab­rech­nungen kann jedoch gegen­über dem Anspruch der GdWE auf Zah­lung der auf der Grund­lage des Wirt­schafts­plans fest­ge­legten Vor­schüsse und der beschlos­senen Rück­lagen kein Zurück­be­hal­tungs­recht her­ge­leitet werden. Dem­entspre­chend können Woh­nungs­ei­gen­tümer lau­fende Haus­geld­zah­lungen nicht mit der Begrün­dung ver­wei­gern, dass Jah­res­ab­rech­nungen aus­stehen.

Die in einem Wirt­schafts­plan aus­ge­wie­senen Vor­schüsse sollen zur Ver­wal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums in dem betref­fenden Wirt­schafts­jahr tat­säch­lich zur Ver­fü­gung stehen. Es han­delt sich um das zen­trale Finan­zie­rungs­in­stru­ment der GdWE. Die lau­fenden Vor­aus­zah­lungen gewähr­leisten, dass die für die Bewirt­schaf­tung der Anlage not­wen­digen Mittel bereit­stehen.

Ein Zurück­be­hal­tungs­recht könnte alle Woh­nungs­ei­gen­tümer dazu ver­leiten, die Vor­schüsse wegen aus­ste­hender Jah­res­ab­rech­nungen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemein­schaft die finan­zi­elle Grund­lage für das betrof­fene Wirt­schafts­jahr ent­zogen. Sie wäre dem­nach in ihrer Hand­lungs­fä­hig­keit stark beschränkt. Bei Zah­lungs­aus­fällen kann etwa eine Ver­sor­gungs­sperre drohen, der Ver­si­che­rungs­schutz kann gefährdet werden und Ver­zugs­zinsen können anfallen. Aus diesem Grund ist auch die Auf­rech­nung durch den Woh­nungs­ei­gen­tümer grund­sätz­lich aus­ge­schlossen und nur aus­nahms­weise zulässig.