Ziel­ver­ein­ba­rung für Tan­tieme

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte zu ent­scheiden, ob ein Arbeit­geber scha­dens­er­satz­pflichtig wird, wenn er bei einer Tan­tieme die Ziele ein­seitig fest­legt. In dem Fall aus der Praxis sah der Arbeits­ver­trag eines Arbeit­neh­mers ein jähr­li­ches Grund­ge­halt von 180.000 € vor. Zusätz­lich wurde die Mög­lich­keit einer erfolgs­ab­hän­gigen Tan­tieme bis zur glei­chen Höhe zuge­si­chert, die an das Errei­chen bestimmter wirt­schaft­li­cher Ziele gebunden war, welche gemeinsam zwi­schen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer fest­ge­legt werden sollten. Sofern keine Eini­gung erzielt werden konnte, sah der Ver­trag vor, dass der Arbeit­geber die Ziele ein­seitig bestimmen durfte – was dieser für das Jahr 2020 auch tat. Der Arbeit­nehmer hatte jedoch den Ver­trag bereits zum 31.12.2020 gekün­digt und der Arbeit­geber gewährte ihm daher für 2020 keine Tan­tieme. Der Arbeit­nehmer for­derte dar­aufhin Scha­dens­er­satz für die ent­gan­gene Tan­tieme.

Das BAG ent­schied zugunsten des Arbeit­neh­mers. „Hat sich der Arbeit­geber ver­trag­lich ver­pflichtet, mit dem Arbeit­nehmer für eine Ziel­pe­riode Ziele zu ver­ein­baren, an deren Errei­chen eine Tan­tieme- oder Bonus­zah­lung geknüpft ist, erfüllt er diese Ver­trags­pflicht regel­mäßig nur, wenn er mit dem Arbeit­nehmer Ver­hand­lungen über den Abschluss einer Ziel­ver­ein­ba­rung führt und es diesem ermög­licht, auf die Fest­le­gung der Ziele Ein­fluss zu nehmen“, so die BAG-Richter.

Hin­weis: Grund­le­gend ist die Unter­schei­dung Ziel­ver­ein­ba­rungen und Ziel­vor­gaben. Bei Ziel­ver­ein­ba­rungen sind nach der ver­trag­li­chen Rege­lung die Ziele, von deren Erfül­lung die erfolgs­ab­hän­gige variable Ver­gü­tung abhängt, von den Arbeits­ver­trags­par­teien gemeinsam fest­zu­legen. Hin­gegen werden Ziel­vor­gaben allein vom Arbeit­geber getroffen, dem dafür ein ein­sei­tiges Leis­tungs­be­stim­mungs­recht ein­ge­räumt wird.